Satzung über den Marktverkehr in der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn
Aufgrund des § 69 der Gewerbeordnung (GewO) vom 26. Juli 1900 in der zur Zeit
geltenden Fassung und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Gemeindewirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
vom 23. Mai 1973 (GVBl. I S. 161), hat die Stadtverordnetenversammlung am 27.
Februar 1975 folgende Satzung über den Marktverkehr in der Kreisstadt Limburg a.d.
Lahn beschlossen:
§ 1
Marktplätze
(1) Als Marktplätze werden bestimmt:
für die Wochenmärkte der Neumarkt,
für die Krammärkte: die Plötze, der Kornmarkt, der
Fischmarkt, der Bischofsplatz,
die Barfüßer Straße, die Salzgasse,
die Böhmergasse und der
Neumarkt.
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(2) Der Gemeingebrauch an den vorgenannten Straßen und Plätzen ist an den
Markttagen während der Marktzeit soweit beschränkt, wie es für den Betrieb des
Marktes nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Der Magistrat ist berechtigt, für die Märkte jederzeit auch andere Plätze bereitzustellen
und vorübergehend andere Marktzeiten festzulegen.
§ 2
Marktzeiten
(1) Die Marktzeiten werden festgesetzt:
für die Wochenmärkte
mittwochs und samstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr
für die Zeit vom 1. April bis 30. September
und
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März
mittwochs und samstags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr,
(fällt ein Markttag auf einen Feiertag, findet der Wochenmarkt an vorhergehenden
Werktag statt.)
für die Krammärkte
an den jährlich besonders zu bestimmenden Tagen von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
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(2) Vor Beginn und nach Schluß der Marktzeit ist der Verkauf von Waren auf
Marktplätzen untersagt.
§ 3
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird vom Magistrat (Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung)
ausgeübt.
Die Marktbenutzer sind verpflichtet, die Weisungen der Aufsicht zu befolgen.
§ 4
Gegenstände des Wochenmarktes
(1) Zum Verkauf auf dem Wochenmarkt sind sämtliche in § 66 Ziffern 1 - 3 der
Gewerbeordnung genannten Waren und Erzeugnisse zugelassen und zwar:
rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten
Bäume und Sträucher,
frische Lebensmittel aller Art,
alle Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenund
Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht. Geistige Getränke
sind ausgenommen.
(2) Der Verkauf von Küchen- und Konditorwaren ist nicht gestattet.
(3) In besonderen Fällen kann der Magistrat (Amt für öffentliche Sicherheit und
Ordnung) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ausnahmen zulassen.
§ 5
Krammärkte
Krammärkte finden statt:
am Dienstag vor Ostern (Ostermarkt)
am Dienstag nach Katharina (Katharinenmarkt)
am Dienstag vor Weihnachten (Weihnachtsmarkt)
§ 6
Standplätze
(1) Die Standplätze werden Marktteilnehmern durch die Marktaufsicht zugewiesen.
Niemand darf eigenmächtig einen Platz einnehmen oder dessen festgesetzte
Grenzen überschreiten. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig
zu wechseln.
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(2) Der Magistrat (Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung) ist berechtigt, einzelnen
Marktteilnehmern bestimmte Standplätze zuzuweisen. Kein Marktteilnehmer
hat Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.
(3) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens 1/2 Stunde vor Beginn des
Marktes begonnen werden. Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit
dem Beginn des Marktes beendet sein.
Während der Marktzeit dürfen die Marktbeschicker Fahrzeuge aller Art auf dem
Marktplatz nicht abstellen.
(4) Die Verkaufsstände und die zugewiesenen Plätze müssen 1/2 Stunde nach
Marktschluß geräumt sein. Es ist nicht gestattet, während der Marktzeit Stände abzubauen
oder nicht verkaufte Waren aus den Verkaufsständen zum Abtransport zu
entfernen.
Bei nicht rechtzeitiger Räumung müssen die entstehenden Mehrkosten für die Reinigung
des Marktes von dem Marktbeschicker getragen werden, der diese verursacht.
(5) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen. Jeder
Händler hat an seinem Stand ein deutlich sichtbares Schild mit seinem Namen und
Wohnort in gut lesbarer Schrift anzubringen. Die beim Marktverkehr benutzten Maße
und Gewichte müssen amtlich geeicht und in Ordnung sein.
§ 7
Verkauf und Lagerung
(1) Alle sichtbar ausgestellten Waren müssen mit deutlich lesbaren Preisschildern
versehen sein. Daneben kann die Preisauszeichnung auch durch Preistafeln geschehen.
Die Preise für nicht sichtbar ausgestellte, aber zum Verkauf bereitgehaltenen
Waren müssen auf Preistafeln vermerkt werden. Die Preisauszeichnung hat in
jedem Falle unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und der handelsüblichen
Verkaufseinheit zu geschehen.
(2) Die Verkaufsstände müssen den Vorschriften der Polizeiverordnung über die
hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Hygiene-VO) entsprechen.
(3) Verkäufer und Käufer haben sich auf dem Markte so zu verhalten, daß der Anstand
nicht verletzt und der öffentliche Verkehr, die Ruhe und Ordnung nicht gestört
werden.
Jedes Marktschreierische Verkaufsgebahren, das Ausrufen und laute Anpreisen der
Waren, sowie Versteigerungen sind verboten. Kinder unter 14 Jahren werden als
Verkäufer nicht zugelassen.
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(4) Zur Verpackung von Lebensmitteln darf nur neues innen unbedrucktes und
unbeschriebenes Papier verwandt werden. Das Verpackungsmaterial darf nicht auf
dem Straßenpflaster oder Erdboden lagern.
Die Waren sind auf dem Marktstand so zu lagern, daß sie vor Verunreinigungen geschützt
sind. Sofern sie nicht in Kisten, Körben, Stiegen usw. verpackt sind, müssen
sie auf Tischen, Bänken oder sonstigen geeigneten Unterlagen feilgeboten werden.
(5) Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte,
verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder feilgeboten noch auf
dem Standplatz aufbewahrt werden. Waren mit ersichtlichen Anzeichen des Verderbs
dürfen nicht auf den Markt gebracht werden. Unreifes Obst darf nur dann geführt
werden, wenn es vom reifen Obst getrennt gehalten und durch ein Schild mit
der unverwischbaren Aufschrift "Unreifes Obst" kenntlich gemacht ist.
§ 8
Sauberkeit auf dem Markt
(1) Das Verkaufspersonal hat beim Marktverkehr auf Sauberkeit zu achten und
saubere Berufs- und Schutzkleidung zu tragen. Die Waagen nebst Schalen sowie die
Verkaufstische und sonstige Verkaufsgegenstände müssen stets sauber sein.
(2) Es ist untersagt, Abfälle in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen.
Sämtliche Abfälle sind vom Platz- oder Standinhaber bzw. dessen Personal mitzunehmen
oder zu dem vom Marktmeister ausgewiesenen Platz zu schaffen.
Abfälle, die durch ihr Aussehen oder ihren Geruch widerlich sind oder werden können,
sind von den Verkäufern unverzüglich fortzuschaffen.
(3) Hunde dürfen auf den Marktplätzen während der Marktzeit auch an der Leine
nicht mitgeführt werden oder herumlaufen.
(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung bleiben durch diese Marktsatzung
unberührt.
§ 9
Gebühren
Die Marktbenutzer haben die in der am 4. Februar 1972 von der Stadtverordnetenversammlung
erlassenen Gebührenordnung festgesetzten Gebühren (Standgelder)
zu entrichten.
§ 10
Reinigung des Marktplatzes
(1) Der Marktplatz wird nach Beendigung des Marktes durch die Stadt gereinigt.
(2) Jede vermeidbare Verschmutzung des Marktplatzes ist verboten.
§ 11
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Ausschluß vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Marktordnung kann der Marktbenutzer für die
Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen
für eine befristete Zeit oder für die Dauer vom Markt ausgeschlossen werden,
wenn es zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung
weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Der Ausschuß
für die Dauer des Markttages erfolgt durch den Marktmeister.
Der befristete, bzw. dauernde Ausschluß erfolgt durch den Magistrat mittels schriftlichem
Verweisungsbescheid.
Personen, die vom Markt verwiesen worden sind, dürfen den Markt während der
Marktzeit nicht mehr betreten.
§ 12
Ordnungwidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser
Satzung werden gemäß § 5 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung mit einer
Geldbuße von 2,-- DM bis 1.000,-- DM nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) in der jeweils geltenden Fassung geahndet.
§ 13
Rechtsmittel
Beschwerden gegen Anordnungen der Marktaufsicht sind an den Magistrat der
Kreisstadt Limburg (Lahn) zu richten. Gegen Verfügungen auf Grund dieser Satzung
stehen dem Betroffenen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom
21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zu.
§ 14
Ausnahmen
Ausnahmen von der Marktordnung kann der Magistrat der Kreisstadt Limburg (Lahn)
(Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung) auf Antrag in besonders begründeten
Fällen zulassen, sie bedürfen der Schriftform.
§ 15
Andere Vorschriften
Bei der Benutzung des Wochenmarktes, beim Aufbau und bei der Einrichtung von
Ständen sowie der Benutzung von Fahrzeugen sind auch die allgemein gültigen Vorschriften,
wie z. B. Lebensmittelgesetze und -verordnungen, Straßenverkehrsordnung,
Unfallverhütungsvorschriften, Lärmbekämpfungsverordnung u. a. zu beachten.
§ 16
Inkrafttreten
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(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Marktwesen der Stadt Limburg
(Lahn), (Marktordnung) vom 14. September 1964 außer Kraft.
Limburg a.d. Lahn, 5. März 1975
DER MAGISTRAT
der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn
(L.S.) gez.
(J. Kohlmaier)
Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde am 7. März 1975 durch Veröffentlichung in der
Nassauischen Landeszeitung öffentlich bekanntgemacht. Sie ist somit am 8. März
1975 in Kraft getreten.
Limburg a.d. Lahn, 14. März 1975
DER MAGISTRAT
der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn
Im Auftrag
(L.S.) gez.
(Böcher)
Magistratsrat